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Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.
VR 5101/2009
Satzung
Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.
§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.
(2) Er hat den Sitz in Dresden (Ort)
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, Förderung der Religion und die Förderung
internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigung.
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
· Unterstützung der Kinder von arabischen und islamischen Familien (die in Deutschland
studieren oder an eine Weiter- oder Ausbildung teilnehmen) mit der arabischen sprache
sowie der religiösen Erziehung , damit sie in ihren Heimatsländern keine Schwierigkeiten
begegnen.
· Unterstützung der arabischen und islamischen Ehepartner mit der deutschen Sprache
und der deutschen Kultur, um ihnen die Integration mit der deutschen Gesellschaft zu
erleichtern.
· Unterstützung der Mischlingskinder die einen arabischen und islamischen sowie einen
deutschen Elternteil haben mit der arabischen Sprache und Kultur, damit Sie bessere
Kontaktsmöglichkeiten mit ihren arabischen Teil haben können.
· Unterstützung von arabischen und islamischen Touristen, Busines und und Kranken die
in Deutschland hilfe benötigen.
· Einrichtung und Unterhaltung eines Gebetsraumes im Verein.
· Die Sozialkontakte zwischen den Vereins mitgliedern zu pflegen.
· Hilfeleistungen in Todesfälle von moslimischen Menschen in deutschland nach
islamischer Tradition.
· Das Angebot, Menschen in allen psychosozialen Fragen zu beraten, zu betreuen und zu
begleiten (insbesondere im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder- und
Jugendhilfegesetz, z.B. Familienbildung, Erziehungsberatung, Familienberatung,
schulische und berufliche Beratung; Partnerschaftsprobleme, Probleme mit Behörden,
Arbeitsrecht, Rente).
· Dialog mit der deutschen Gesellschaft (z.B. Moscheeführungen, Angebot und Teilnahme
von und an Veranstaltungen betreffend den Islam, Migration, Muslime).
· Aufbau einer Bibliothek der islamischen und arabischen Kultur mit der arabischen und
mit der deutschen Sprache und andere Sprachen.
· Die Förderung der Integration von Migranten in die hiesige Gesellschaft.
Die obige Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen. Der Verein ermöglicht und führt
alle Arten von Angeboten durch, sofern diese von den Mitgliedern und Mitgliederinnen
gewünscht sind und sachlich im Rahmen des Vereinszwecks angemessen sind. Veränderungen
der Bedürfnisse der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks sind zu berücksichtigen.
Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Personen anstellen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Postund
Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten usw.) sind
erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind, für die Führung des übernommenen
Amtes erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Darüber bestimmt
der Vorstand.
§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die
Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des
Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele
unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Jahres möglich. Er erfolgt durch
schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder
trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den
Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung.
Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· dem Schriftführer
· dem Schatzmeister
· dem Kulturbeauftragter
· dem Sozialbeauftragter
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzende oder den Stellvertreter
vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der
Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden
Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorsitzende oder einer durch ihn beauftragte Person vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat
insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der
Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen.
Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein mal statt. Die Einladung zu
Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer
Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich
gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich
oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.
§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das
Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich
und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den vorsitzenden unter
Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der
Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens
folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene
Adresse gerichtet ist.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder
erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt
werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur
Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch
der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist
grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung
nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind
schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.
§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach
rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
fällt das Vermögen des Vereins an islamisches Zentrum Dresden e.V.
Dresden, den 23.07.2009
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