Marwa Elsherbiny
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Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.

Wir sind für die Erhaltung von Miteinander - Toleranz - Integrationen

Kultur- und Bildungszentrum Dresden


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Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.

VR 5101/2009



Satzung

Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr
(1) Der Verein trägt den Namen Marwa Elsherbiny Kultur- und Bildungszentrum Dresden e.V.
(2) Er hat den Sitz in Dresden (Ort)
(3) Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden.
(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist die Förderung der Kultur, Förderung der Religion und die Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigung. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Maßnahmen:
· Unterstützung der Kinder von arabischen und islamischen Familien (die in Deutschland studieren oder an eine Weiter- oder Ausbildung teilnehmen) mit der arabischen sprache sowie der religiösen Erziehung , damit sie in ihren Heimatsländern keine Schwierigkeiten begegnen.
· Unterstützung der arabischen und islamischen Ehepartner mit der deutschen Sprache und der deutschen Kultur, um ihnen die Integration mit der deutschen Gesellschaft zu erleichtern.
· Unterstützung der Mischlingskinder die einen arabischen und islamischen sowie einen deutschen Elternteil haben mit der arabischen Sprache und Kultur, damit Sie bessere Kontaktsmöglichkeiten mit ihren arabischen Teil haben können.
· Unterstützung von arabischen und islamischen Touristen, Busines und und Kranken die in Deutschland hilfe benötigen.
· Einrichtung und Unterhaltung eines Gebetsraumes im Verein.
· Die Sozialkontakte zwischen den Vereins mitgliedern zu pflegen.
· Hilfeleistungen in Todesfälle von moslimischen Menschen in deutschland nach islamischer Tradition.
· Das Angebot, Menschen in allen psychosozialen Fragen zu beraten, zu betreuen und zu begleiten (insbesondere im Rahmen des Sozialgesetzbuches VIII - Kinder- und Jugendhilfegesetz, z.B. Familienbildung, Erziehungsberatung, Familienberatung, schulische und berufliche Beratung; Partnerschaftsprobleme, Probleme mit Behörden, Arbeitsrecht, Rente).
· Dialog mit der deutschen Gesellschaft (z.B. Moscheeführungen, Angebot und Teilnahme von und an Veranstaltungen betreffend den Islam, Migration, Muslime).
· Aufbau einer Bibliothek der islamischen und arabischen Kultur mit der arabischen und mit der deutschen Sprache und andere Sprachen.
· Die Förderung der Integration von Migranten in die hiesige Gesellschaft. Die obige Aufzählung ist nicht als abschließend zu verstehen. Der Verein ermöglicht und führt alle Arten von Angeboten durch, sofern diese von den Mitgliedern und Mitgliederinnen gewünscht sind und sachlich im Rahmen des Vereinszwecks angemessen sind. Veränderungen der Bedürfnisse der Mitglieder im Rahmen des Vereinszwecks sind zu berücksichtigen. Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein Personen anstellen.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen (z.B. Reisekosten, Postund Telefonspesen, zusätzliche Beherbergungs- und Verpflegungskosten usw.) sind erstattungsfähig, soweit sie tatsächlich angefallen sind, für die Führung des übernommenen Amtes erforderlich sind und sich in einem angemessenen Rahmen halten. Darüber bestimmt der Vorstand.

§ 3 Selbstlosigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Verein dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Verein.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
(2) Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(4) Der Austritt eines Mitgliedes ist nur zum Ende des Jahres möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorsitzenden unter Einhaltung einer Frist von 6 Monaten.
(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 6 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

§ 5 Beiträge
Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
· dem Vorsitzenden
· dem Schriftführer
· dem Schatzmeister
· dem Kulturbeauftragter
· dem Sozialbeauftragter

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzende oder den Stellvertreter vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird von der Mitgliederversammlung in einem besonderen Wahlgang bestimmt. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit im Amt, bis Nachfolger gewählt sind.
(3) Der Vorsitzende oder einer durch ihn beauftragte Person vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(4) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(5) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens ein mal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens 7 Tagen. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn.
(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(7) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist einmal jährlich einzuberufen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 1/3 der Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird.
(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den vorsitzenden unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens 2 Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Es gilt das Datum des Poststempels. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied des Vereins schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
(4) Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
(5) Die Mitgliederversammlung als das oberste beschlussfassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen
Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorstand zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung
(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an islamisches Zentrum Dresden e.V.

Dresden, den 23.07.2009

 

Satzung des Vereins:

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Marwa El-Sherbini:
1977 bis 2009

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